Arbeitszeit

Tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden:

Das BMAS hat eine neue Arbeitszeitverordnung erlassen (COVID-19-ArbZV). Sie gilt seit dem 08.04.2020 für näher genannte Tätigkeiten (§ 1 COVID-19-ArbZV) im Zusammenhang mit

  • Waren des täglichen Bedarfs
  • Produkten zur Bewältigung der COVID-19-Epedemie
  • medizinischer Behandlung, not- und Rettungsdiensten
  • öffentlicher Sicherheit und Ordnung, sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden
  • Energie- und Wasserversorgungsbetrieben,
  • Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Geld- und Werttransporten
  • Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
  • Apotheken und Sanitätshäusern (im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern)

Nach der Verordnung kann die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung nicht vorausschauend vermieden werden kann (max. 60 Std./Woche). Ruhezeiten dürfen um zwei Stunden verkürzt werden, aber eine Mindesruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden (§ 2 COVID-19-ArbZV). Arbeitnehmer dürfen auch an Feiertagen beschäftigt werden (§ 3 COVID-19-ArbZV).

Landesrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt. Diese Ausnahmen sind bis 30.06.2020 befristet (§ 4 COVID-19-ArbZV).

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