Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

BGBl  2020, Teil 1 Nr. 14, S. 569

Zunächst nur zeitlich begrenzt wurden folgende Änderungen bzw. Erleichterungen geschaffen:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020

    Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.  Dies  gilt  nicht,  wenn  die  Insolvenzreife  nicht  auf  den  Folgen der  Ausbreitung  des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (Art. 1 § 1 des COIVD-19 Insolvenzaussetzungsgesesetzes).

    Ferner setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nunmehr voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.März 2020 vorlag (Art. 1 § 3  COIVD-19 Insolvenzaussetzungsgesesetz).

  • Änderungen im Gesellschaftsrecht, unter anderem:

    Aktiengesellschaften
    Elektronische Stimmabgabe und virtuelle Hauptversammlung werden durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie möglich.

    GmbHs
    Abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.
     
    Genossenschaften
    Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz1 des GenG können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.

    Vereine      
    Der Vorstand kann gem. Art. 2 § 5 des Gesetzes auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern es ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

  • Sonderregelungen für Verträge

    Moratorium
    Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.

    Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertragsteht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
    1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
    2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Ausübung dieser Rechte unzumutbar ist und eine Existenzgefährdung bzw. eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes bedeuten würde.

    Mietrecht
    Der Vermieter (bzw. Verpächter) kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30.Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

    Darlehensrecht
    Für  Verbraucherdarlehensverträge,  die  vor  dem  15.  März  2020  abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit  für  die  Dauer  von drei Monaten  gestundet  werden,  wenn  der  Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen  Verhältnisse  Einnahmeausfällehat,  die  dazu  führen,  dass  ihm  die  Erbringung  der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung  insbesondere  dann,  wenn  sein  angemessener  Lebensunterhalt  oder  der  angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in  dem  in  Satz  1  genannten  Zeitraum  seine vertraglichen  Zahlungen  zu  den  ursprünglich  vereinbarten  Leistungsterminen  weiter  zu  erbringen.  Soweit  er  die  Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert