Entschädigung nach Infektionsschutzrecht

Personen, die wegen des Corona-Virus (durch Infektion oder wegen des Verdachts einer Infektion) einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch Verdienstausfall erleiden, können unter den Voraussetzungen der § 56 ff. Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung erhalten. Ein Antrag kann dafür an die zuständige Behörde eingereicht werden. Grundsätzlich gilt:

Arbeitnehmer

Als Verdienstausfall gilt für Arbeitnehmer das Netto-Arbeitsentgelt. Es wird für die Dauer von sechs Wochen durch den Arbeitgeber gezahlt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten). Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Selbstständige

Selbständige müssen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens einreichen.

Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Zum Infektionsschutzgesetz

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